Satzung des Online Forum e.V.

 

1. Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein trägt den Namen "Online-Forum – Verein zur Förderung der elektronischen Kommunikation und der interaktiven Medien" und soll mit dem Zusatz "eingetragener Verein" oder kurz: "e.V." ins Vereinsregister eingetragen werden. Die Kurzbezeichnung des Vereins soll sein: "Online-Forum e.V.". Der Sitz des Vereins ist Witten.

1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Absatzes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist es, Information und Kommunikation mittels elektronischer Medien in uneigennütziger Weise zu betreiben und zu fördern sowie die Bevölkerung über die damit verbundenen Möglichkeiten zu informieren, also die Förderung der Volksbildung.

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung und Unterhaltung eines elektronischen Kommunikationssystems, das allen Interessierten offen stehen soll und dadurch die Bevölkerung über kulturelle, wissenschaftliche und gesellschaftliche Ereignisse und Möglichkeiten zum eigenen Engagement informiert.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Verwendung der Vereinsmittel

3.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

3.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Mitgliedschaft

4.1 Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.

4.2 Aktive Mitglieder sind solche Personen, die sich aktiv für die Zwecke des Vereins einsetzen und damit besondere Aufgaben zur Förderung des Vereins übernehmen.

4.3 Ehrenmitglieder sind solche Personen die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben und durch den Beschluß des Vorstands oder der Mitglieder ernannt wurden.

4.4 Fördermitglieder sind Personen oder Organisationen die durch Vereinsbeiträge die Zwecke des Vereins fördern. Die Fördermitglieder verzichten auf ein Stimmrecht, sowie auf eine gesonderte oder einzelne Einladung zur Mitgliederversammlung.

 

5. Rechte und Pflichten

5.1 Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5.2 Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

5.3 Alle Mitglieder verpflichten sich die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, sowie die Beiträge rechtzeitig zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von den Vereinsbeiträgen befreit. Alle Nutzerinnen und Nutzer verpflichten sich, die einzelnen Regeln der angebotenen Netzwerke zu befolgen.

 

6. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

6.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) entscheidet der Vorstand.

6.2 Fördermitglieder können einen Antrag auf aktive Mitgliedschaft stellen; über diesen entscheidet der Vorstand.

6.3 Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluß.

6.4 Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann nur nach Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende erfolgen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist der anteilige Beitrag zu entrichten.

6.5 Der Ausschluß erfolgt:

a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,

b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c) bei Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

6.6 Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Darüber hinaus ist auch die Mitgliederversammlung berechtigt, einen Ausschluß mit sofortiger Wirkung zu beschließen.

6.7 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

7. Vereinsbeiträge und Finanzen

7.1 Über die Höhe und Zahlungsweise der Vereinsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

7.2 Über die Höhe und Zahlungsweise der zu entrichtenden Beiträge von Nichtmitgliedern zur Nutzung der Kommunikationssysteme entscheidet die Mitgliederversammlung.

7.3 Mitglieder haften nur mit ihren ausstehenden Beiträgen.

7.4 Das Geschäftsjahr soll mit einer Gesamtrücklage von 10 % des Jahresumsatzes abgeschlossen werden.

7.5 Der Verein darf keine Kredite aufnehmen.

 

8. Organe des Vereins

8.1 Die Organe des Vereins bestehen aus:

a) dem Vorstand,

b) der Mitgliederversammlung.

 

9. Der Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus:

a) der oder dem Vorsitzenden,

b) mindestens einer/einem, höchstens drei Vertreter-in-e-n,

c) dem/der Kassierer-in

9.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

9.3 Die oder der Kassierer-in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift der Kassenwärtin oder des Kassenwartes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

9.4 Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 100,- DM belasten, sind alle Vorstandsmitglieder bevollmächtigt. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 100.- DM belasten, bedarf es der Zustimmung des Vorstandes. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform.

9.5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

9.6 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß die oder der Vorsitzende oder ein-e Vertreter-in binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

9.7 Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

10. Die Mitgliederversammlung

10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

10.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntmachung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

10.3 Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangen.

10.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedern beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

 

11. Aufgaben der Mitgliederversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) Die Wahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buchführung und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,

c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüferin oder Kassenprüfer und Ermittlung der Entlastung,

d) Aufstellung des Haushaltsplanes,

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,

g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

h) weitere Stellen zu schaffen, wenn dies die Vereinsarbeit erforderlich macht.

 

12. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

12.1 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die oder der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung ein-e Vertreter-in, bei deren Verhinderung ein von der/dem Vorsitzenden oder von einer/einem Vertreter-in bestimmtes Mitglied.

12.2 Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

12.3 Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Wahl.

12.4 Für die Wahl des Vorstands, Kassenprüferin oder Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

13. Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

13.1 Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Leiterin oder dem Leiter der Sitzung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

13.2 Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Versammlungsleiterin oder von dem Versammlungsleiter und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

14. Satzungsänderung

14.1 Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

15. Vereinsauflösung

15.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

15.2 Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Geschäftes zwei Liquidatorinnen oder Liquidatoren.

15.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volksbildung.

 

16. Schlußbestimmungen

16.1 Jedes Mitglied erhält diese Satzung sowie etwaige Ergänzungen.

16.2 Sollte einer dieser Paragraphen aufgrund rechtlicher Bestimmungen oder sonstigen Gründen unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit aller anderen Paragraphen.

Witten, den 7. Oktober 1996

(Unterschriften der Gründungsmitglieder)

V